Rauchen verboten! Was dürfen Mieter und was nicht?

In kaum einem juristischen Bereich kursieren so viele Irrtümer und Halbwahrheiten wie im Mietrecht. Besonders hartnäckig hält sich der Glaube, dass ein Mietverhältnis sofort kündbar ist, wenn der Mieter drei potentielle Nachfolger anbietet, was natürlich nicht stimmt. Doch dies stellt nur ein Mythos im Paragraphendschungel des Mietrechts dar. Dieser Artikel gibt Aufklärung.

Fußmatten und Kinderwägen

Vermietet ist zwar nur die Wohnung, das Treppenhaus gilt allerdings als „mitvermietet“, da man es nutzen muss, um in die Wohnung zu gelangen. Das bedeutet auch, dass Fußmatten und auch Schuhe vor der Wohnungstür vom Vermieter geduldet werden müssen. Man darf also Fußmatten in jeglichem Material, Farbe oder Form vor seiner Tür ausbreiten, insofern sie die anderen Mieter nicht blockiert oder stört. Eine große Vielfalt an Fußmatten gibt es z.B. hier, toben Sie sich ruhig aus!

Wäsche waschen und duschen

Es ist Mietern durchaus gestattet, noch nach 22 Uhr zu baden oder zu duschen. Eine Klausel im Mietvertrag, die dieses verbietet, ist schlichtweg unwirksam. Das Recht auf nächtliches Baden kann aber beschränkt werden, beispielsweise eine Klausel, bei der nur 30 Minuten Wassergeräusche erlaubt sind.

Haushaltsgeräte dürfen in der Wohnung, auch wenn sie lärmen, benutzt werden. Die allgemeinen Ruhezeiten sind dabei allerdings einzuhalten, wonach von Wäsche waschen oder Staubsaugen nach 22 Uhr abgesehen werden sollte. Hier gibt es aber natürlich Ausnahmen, wie etwa für Berufstätige, die ansonsten keine andere Möglichkeit hätten, ihre Wäsche zu waschen.

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Rauchen & Grillen

Zu Hause kann Rauchen nicht verboten werden! Selbst auf dem Balkon darf gequalmt werden, auch wenn die Nachbarn sich dadurch gestört fühlen. Im Treppenhaus oder sonstigen Gemeinschaftsräumen des Hauses ist das Rauchen allerdings verboten. Es gab allerdings schon manche Urteile, bei denen starken Rauchern gekündigt wurde, mit der Begründung, dass durch das Passivrauchen die Gesundheit der anderen Hausbewohner gefährdet sei. Hier kommt es im Zweifelsfall immer auf die Meinung des Richters an.

Beim Grillen sieht es da anders aus. Ist das Brutzeln auf dem Balkon oder der Terrasse im Mietvertrag untersagt, so muss sich der Mieter daran halten. Steht nichts dergleichen im Vertrag, darf auf Balkon, Terrasse oder im Garten gegrillt werden, auch wenn die Nachbarn sich durch den Rauch gestört fühlen.

Bildquelle: © istock.com/mangostock

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Dieser Artikel behandelt die Themen Mietvertrag , Mieter , Einschränkungen , Vermieter , Festsetzungen , Rauchen und Grillen .

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