Die neue Energiesparverordnung

Im Mai 2014 tritt die neue Energiesparverordnung in Kraft. Sie setzt die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz sowie die Beschlüsse der deutschen Bundesregierung zur Energiewende um. Die Änderungen betreffen Hausbesitzer und Hauskäufer. Auch an Neubauten ergeben sich ab 2016 verstärkte Anforderungen, die 2021 nochmals verschärft werden.

Was ändert sich für Altbauten?

Ab dem ersten Januar 2015 müssen alte Öl- und Gasheizkessel, die vor dem ersten Januar 1985 eingebaut wurden, ausgetauscht werden. Ein Standardheizkessel aus den 60er Jahren wird durchschnittlich mit einer Vorlauftemperatur bis 90 Grad Celsius betrieben. Er verbraucht viel Energie und hat einen erhöhten CO² Ausstoß. Er muss ausgetauscht werden. Ausgenommen sind Niedertemperaturkessel mit gleitender Temperaturregelung und Brennwertkessel. Heizkessel in Ein- und Zweifamilienhäuser, in welchen eine Wohnung selbst genutzt wurde, sind vom Austausch ausgeschlossen. Wird das Haus verkauft, dann muss der Heizkessel innerhalb von zwei Jahren durch den neuen Besitzer ausgetauscht werden. Die restlichen Komponenten der Heizungsanlage müssen nicht erneuert werden. Zimmerdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss grenzen, müssen bis Ende 2015 gedämmt werden und so den Mindestwärmeschutz erreichen. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn der Dachboden selbst gedämmt ist oder der Eigentümer seit dem ersten Februar 2002 mindestens eine Wohnung im Haus selbst nutzt. Wer modernisiert, der muss mindestens eine 12 Zentimeter starke Dämmung der Außenwände und eine Zweischeiben-Wärmeschutzverglasung vorweisen. Dabei kann das Gebäude auch mit einem Schutzanstrich versehen werden. Keinesfalls dürfen die Modernisierungsmaßnahmen ein schlechteres Ergebnis als den vorherigen Zustand erzielen.

Was ändert sich für Neubauten?

Ab Anfang 2016 wird der Jahresprimärenergiebedarf um 25 Prozent gegenüber der Energieverordnung von 2009 gesenkt, denn der Wert des Referenzgebäudes wird nur noch mit dem Faktor 0,75 multipliziert. Der Transmissionswärmeverlust der verschiedensten Gebäudetypen darf nicht mehr überschritten werden, indem die Außenhülle besser gedämmt wird. Die EnEV sieht eine Einsparung um 20 Prozent Transmissionswärmeverlust bei der Gebäudehülle vor. Ab 2021 gilt für alle Neubauten der Niedrigstenergiestandard für Gebäude. Die Kennzahlen dafür werden 2018 bekannt gegeben. Durch die Mehraufwendungen rechnen Experten mit einer Steigerung der Baukosten um rund acht Prozent. Nichtwohnbauten mit einer Höhe über vier Metern fallen nicht unter die Verordnung, wenn sie durch zentrale Strahler oder Gebläse beheizt werden. Für die Ausführung der Neubauten ist der Termin, wann der Bauantrag den Behörden vorgelegt wurde, entscheidend.

Der Energieausweis

Künftig muss bei jedem Verkauf einer Immobilie oder der Vermietung einer Wohneinheit der Energieausweis vorgelegt werden. Nach Vertragsabschluss muss der Ausweis selbst oder eine Kopie an den Käufer oder Mieter übergeben werden. Der durchschnittliche Energiebedarf eines Gebäudes muss bereits in der Immobilienanzeige genannt werden. Die energetischen Kennwerte wurden bisher in einer Skala mit den Farben rot, gelb und grün dargestellt. Die neue Energiesparverordnung sieht vor, dass die Werte nun einer Skala von A+ bis H zugeordnet werden. Ähnliche Kennzeichnungen finden sich bereits auf Haushaltsgeräten. Durch die Buchstaben wird entweder der Energiebedarf oder der tatsächliche Verbrauch dargestellt. Zudem muss der Energieausweis an öffentlichen Gebäuden über 250 Quadratmeter Fläche und mit starkem Publikumsverkehr sowie in privaten Gebäuden ab 500 Quadratmeter Fläche ausgehängt werden. Denkmalgeschützte Gebäude brauchen keinen Energieausweis.

s-immobilien.de
enev-2014.info
enev-online.com

Bildquelle: © Thorben Wengert - pixelio.de

 

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