Haus geerbt: Wie berechnet sich die Erbschaftssteuer?

Entgegen der landläufigen Annahme gibt es ein Erbe nicht einfach geschenkt. Auf alle vererbten Vermögenswerte müssen die Erben Steuern zahlen – die Erbschaftssteuer. Auch Immobilien gehören zu diesen zu versteuernden Vermögenswerten. Die konkrete Höhe der Erbschaftssteuer bemisst sich allerdings nicht nur an der Höhe des geerbten Vermögens, sondern auch am Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser. Ebenso hängt der Freibetrag zur Erbschaftssteuer von diesem Verwandtschaftsgrad ab. Wir haben zusammengefasst, was Sie zur Erbschaftssteuer wissen müssen, wenn Sie ein Haus geerbt haben.

 

Wofür muss gezahlt werden?

Grundsätzlich ist das gesamte Vermögen, dass Sie geerbt haben, zu versteuern. Dazu gehören etwa Geldwerte, Wertpapiere oder Immobilien sowie anderes Sachvermögen. Es gibt allerdings auch einige Dinge, die nicht steuerpflichtig sind, wenn der Erblasser sie anderen vermacht. Das sind beispielsweise:

  • persönliche Gegenstände wie Möbel, Kleidung oder persönliche Notizen
  • Hausrat in Höhe des Freibetrags von 41.000 Euro für Ehegatten und Kinder sowie 12.000 für sonstige, nicht verwandte Erben
  • Kunstsammlungen
  • Nachlass, der an Parteien oder Organisationen mit mildtätigem Zweck gespendet wird

Das macht die Sache klar: Wenn Sie Großmutters Einfamilienhaus erben, müssen Sie über die Höhe des Verkehrswertes des Hauses Erbschaftssteuer entrichten. Den Wert des Hauses können Sie mit Hilfe einer Immobilienbewertung ermitteln lassen. Doch die Erbschaftssteuer wird nicht auf den gesamten Wert des Hauses berechnet. Als Erbe können Sie einen gewissen Freibetrag geltend machen, der die Steuerlast senkt.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?

Als Freibetrag versteht man die Summe, die Erben erhalten können, ohne Steuern dafür entrichten zu müssen. Die Höhe dieses Betrags variiert abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, in dem Erblasse und Erbe zueinander standen. Folgende Richtwerte für den Freibetrag der Erbschaftssteuer gibt es:

  • Ehepartner erhalten 500.000 Euro steuerfrei.
  • Kinder können 400.000 Euro steuerfrei erben.
  • Für Enkel gilt die Freigrenze von 200.000 Euro.
  • Eltern und Großeltern können bis zu 100.000 Euro steuerfrei erben.
  • Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner genießen einen Freibetrag von 20.000 Euro.
  • Übrige Erben erhalten 20.000 Euro steuerfrei.
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Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?

Mit Hilfe des Freibetrags lässt sich die Erbschaftssteuer nun konkret berechnen. Zunächst einmal muss das Gesamtvermögen, dass Sie vom Erblasser erhalten haben, ermittelt werden. Hierfür lohnt es sich im Fall einer Immobilie zunächst ein Verkehrswertgutachten in Auftrag zu geben. Das Finanzamt arbeitet bei der Bewertung einer geerbten Immobilie mit Schätzwerten, die auf standardisierten Verkaufspreisen beruhen. Übernehmen Sie diese Schätzung ungeprüft, kann das zu einer ungleich höheren Steuerlast führen. Lassen Sie also einen Gutachter eine Immobilienbewertung vornehmen, um den reellen Wert der geerbten Immobilie zu ermitteln.

Haben Sie die Gesamtsumme des geerbten Vermögens ermittelt, können Sie hiervon nun die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Darunter fallen etwa:

  • Kosten für die Bestattung, für den Grabstein, die Grabpflege und die Nachlassregelung
  • Einkommenssteuernachzahlungen
  • Schulden des Erblassers

Von diesem Wert ziehen Sie im dritten Schritt den Freibetrag, abhängig von Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, ab. Nun erhalten Sie die endgültige Summe des geerbten Vermögens, auf das Sie Erbschaftssteuer zahlen müssen. Abhängig von der Höhe des geerbten Vermögens und Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser wird ein gewisser Prozentsatz des Erbes als Erbschaftssteuer fällig.

 

Achtung, Schenkung! Auch hier gilt die Erbschaftssteuer!

Gerade innerhalb von Familien kommen Erblasser schnell auf die Idee, die zu zahlende Erbschaftssteuer für ihre Verwandten umgehen zu können, indem Sie das Vermögen bereits zu Lebzeiten an ihre Erben verschenken. Diese Idee scheitert aber daran, dass das Gesetz, in welchem die Erbschaftssteuer geregelt ist, mit vollem Namen „Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz“ (ErbStG) heißt. Das bedeutet in der Folge: Auch auf Schenkungen müssen Steuern entrichtet werden.

Trotz der Steuerpflicht halten einige Immobilienbesitzer die Schenkung zu Lebzeiten trotzdem für sicherer als das Vererben nach dem Tode. So können sich die zukünftigen Erblasser selbst um alle behördlichen Wege kümmern und gehen sicher, dass die Immobilie auch tatsächlich in die ihr zugedachten Hände gerät.


 

Wer zu Lebzeiten eine solche Schenkung vornehmen will, sollte den Verkehrswert der Immobilie immer im Blick behalten. Dieser entscheidet schließlich über die Höhe des verschenkten Vermögens und damit über die Erbschafts- und Schenkungsteuer. Konkret heißt das: Es könnte sich lohnen, anfallende Sanierungsmaßnahmen erst nach der erfolgten Schenkung und damit der Steuerfestsetzung vornehmen zu lassen.
Dies hat den einfachen Grund, dass Sanierungsmaßnahmen den Wert einer Immobilie immer steigern. Lassen Sie etwa die in die Jahre gekommene Heizung austauschen, sind mit dieser Sanierung zwar hohe Kosten verbunden, aber sie steigert auch den Wert des Hauses. Für die Schenkungsteuer bedeutet das, dass eine höhere Summe an Steuern zu entrichten ist. Klüger ist es also, sich vielleicht bereits Angebote für die neue Heizung vorlegen zu lassen, die Maßnahme selbst aber erst nach der Schenkung umzusetzen.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Um die finale Erbschaftssteuer zu ermitteln, müssen Sie nach Abzug des Freibetrags Ihre individuelle Steuerklasse kennen. Diese unterscheidet sich von der Einkommenssteuerklasse. Das Erbschaftssteuergesetz kennt drei Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: gilt für Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern
  • Steuerklasse II: umfasst Geschiedene, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder sowie Eltern und Großeltern bei Schenkung
  • Steuerklasse III: Verlobte, Lebensgefährte, Übrige


Spätestens hier wird klar, warum so viele Paare vor dem Erwerb einer Immobilie heiraten: Für Verlobte und Lebensgefährten gilt ein viel höherer Steuersatz als für Ehegatten. Folgende Steuersätze fallen, abhängig von der Höhe des geerbten Vermögens, für die Steuerklassen I bis III an:

  • Steuerklasse I: 7 – 30 %
  • Steuerklasse II: 15 – 43 %
  • Steuerklasse III: 30 – 50%


Ist die Gesamtsumme des Erbes ermittelt, wurden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen sowie der Freibetrag geltend gemacht, werden die oben genannten Steuersätze gestaffelt auf das verbleibende Erbvermögen angewandt.

Bildquelle: © Adobe Stock / Photographee.eu

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